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Wenn der Trockner „singt“

Er darf ebenso wie eine Waschmaschine in einer Mietwohnung betrieben werden

Die gegenseitige Rücksichtnahme einer Hausgemeinschaft geht nicht so weit, dass die Mieter weder eine Waschmaschine noch einen Trockner betreiben dürften. Geräusche, die von diesen Haushaltsgeräten ausgehen, sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als sozialadäquat hinzunehmen.
(Landgericht Freiburg, Aktenzeichen 9 S 60/13)

Der Fall: Es war ein Streit darüber aufgekommen, ob Mieter innerhalb einer Wohnanlage eigenmächtig Waschmaschine und Trockner betreiben dürfen. Das hatte in erster Linie mit den Motoren- und Schleudergeräuschen zu tun, die manche Nachbarn als störend empfinden und die auch eine gewisse Lautstärke entwickeln können. Eine Regelung zur Nutzung dieser Geräte gab es im Mietvertrag nicht, also auch kein ausdrückliches Verbot.

Das Urteil: Das Aufstellen von Waschmaschinen und Trocknern gehöre, in Neubauten allemal, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, entschieden die zuständigen Freiburger Richter. Selbstverständlich müsse dabei auf das Einhalten von Ruhezeiten geachtet werden. Aber darum war es hier gar nicht gegangen. Die Geräte durften also bleiben. Der Eigentümer müsse sich allerdings darauf verlassen können, dass der Mieter sowohl Waschmaschine als auch Trockner bei der Benutzung je nach Alter und technischem Zustand immer wieder überwacht, um keine Schäden anzurichten.

 

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